Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dorfleben und Soziales in der Gemeinde Aying  e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Aying.

Er wurde am 06.05.03 in das Vereinsregister  München eingetragen.

§ 2 Zweck

2.1     Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe, der Senioren- und Behindertenhilfe und die Förderung wohltätiger Zwecke im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für den o. g. Personenkreis und für Frauen und Familien.

2.2     Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen (wie z. B. Seniorennachmittage, Jugendtreff, Gesprächskreise, Babysitterkurse), durch Betreuung von Senioren und Kindern (z. B. Hausaufgabenbetreuung, Vermittlung von Nachhilfe, Begleitdienste für Senioren), Einrichtung von Selbsthilfegruppen sowie durch die Koordination von sozialen Aktivitäten und Belangen in der Gemeinde Aying verwirklicht. Die Koordination geschieht sowohl durch eigenes Mitwirken als auch durch das  Einbinden bestehender steuerbegünstigter Vereine und sozialer Einrichtungen, z. B. beim Ferienprogramm für Kinder.

2.3     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

3.2     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3     Für die Erreichung des Vereinszwecks sind folgende Mittel einzusetzen:

  1. Zuschüsse der Gemeinde
  2. Staatliche und sonstige Zuschüsse
  3. Jährliche Mitgliedsbeiträge
  4. Spenden und sonstige Fördermittel

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1     Der Verein Dorfleben und Soziales in der Gemeinde Aying e. V. hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

5.2     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich den Zielen und Aufgaben des Vereins verbunden fühlt.

5.3     Fördermitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.

5.4     Der Antrag auf Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3) ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag in einer ordentlichen Vorstandssitzung entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages  kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen seit Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Diese entscheidet darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.5     Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Austritt

b. Ausschluss

c. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

d. Tod

5.6     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

5.7     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Vorstand

6.1     Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Verein kann durch weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten  Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

6.2     Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist außerdem einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

7.2     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Im Verhinderungsfall kann die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied allein geleitet werden.

7.3     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

7.4     Zur Änderung der Satzung und des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen  Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 30 % der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

7.5     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Auflösung des Vereins

9.1     Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 75 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.2              Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den  Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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